Das Gesetz zur Bekämpfung und Verhütung von Infektionskrankheiten beim Menschen.

§ 1 Infektionsschutzgesetz:

Der Zweck des Infektionsschutzgesetzes, welches das Bundesseuchengesetz im Januar 2001 abgelöst hat, ist Leben und Gesundheit des Einzelnen wie der Gemeinschaft vor den Gefahren durch Infektionskrankheiten zu schützen.

Ein besonderes Augenmerk wird auf die Hygiene in Gemeinschaftseinrichtungen gelegt.

§ 33 Gemeinschaftseinrichtungen:

In Gemeinschaftsräumen, speziell in Sanitäranlagen sind ständig hygienische Maßnahmen zwingend erforderlich, da diese Anlagen von vielen Menschen benutzt werden und sich Krankheitserreger, wie Pilze und Bakterien, sehr gut ausbreiten bzw. vermehren können. Ständige gründliche Reinigung und eine regelmäßige Desinfektion ist daher erforderlich, um die Personen, die diese Bereiche nutzen, vor Schädigung durch krankmachende Keime zu schützen.

Da Desinfektionsmittel in falscher Dosierung gesundheitsschädlich sind, dürfen Desinfektionen in Gemeinschaftseinrichtungen nur von geprüften Desinfektoren durchgeführt werden.

An den Duschen und Toiletten wird eine gründliche Vorreinigung durchgeführt mit anschließender Sprühdesinfektion der Böden, Wände und Armaturen.